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  Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag

Aufgrund Ihrer Zimmerbestellung verpflichten Sie sich, die Bestimmungen des Gastaufnahmevertrages des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) einzuhalten.

1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Ferienwohnung bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.

2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

3. Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Quartiers Schadensersatz zu leisten oder eine mindestens gleichwertige Leistung zur Verfügung zu stellen.

4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.

5. Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer/Ferienwohnungen nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.

6. Bis zur anderweitigen Vergabe der Ferienwohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen. Nach der Rechtsprechung der Gerichte gilt eine Forderung des Gastgebers von 90 % des vereinbarten Mietpreises bei Übernachtung in einer Ferienwohnung als richtig.

7. Bei Stornierungen werden in jedem Fall 15 % des Anzahlungsbetrages als Bearbeitungsgebühr einbehalten.

8. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort des Gastgebers.


Hinweis zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.


Impressum     Gastaufnahmevertrag
Gästehaus Herzogsheim
Familie Herzog
Griesgartenstrasse 20a
D-82467 Garmisch-Partenkirchen
Fon: +49.8821.2137